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Satzung des Landesverbandes Freie Darstellende Künste Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Stand 31.03.2022
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§ 1 Sitz, Name und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Landesverband Freie Darstellende Künste Mecklenburg-Vorpommern e.V.“
Vereinssitz ist in Greifswald.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur mit den Mitteln der darstellenden Künste sowie die Förderung der Wissenschaft und Weiterbildung im Bereich der darstellenden Künste.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Die Vertretung der Interessen der Freien Darstellenden Künste in Mecklenburg-Vorpommern gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung.
2. Die Verbesserung der Infrastruktur und die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der professionellen freien darstellenden Künste in Mecklenburg-Vorpommern.
3. Die Förderung der Zusammenarbeit der Theater sowie die Unterstützung und Beratung der freien AkteurInnen der freien darstellenden Künste in Mecklenburg-Vorpommern.
4. Die Durchführung von Festivals, Weiterbildungsangeboten und Veranstaltungen zum Erhalt, Ausbau und zur Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der darstellenden Künste.
5. Die Förderung des nationalen und internationalen Kulturaustausches in den Freien Darstellenden Künsten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
Die satzungsgemäßen Tätigkeiten des Vorstandes für den Verein können je nach Liquidität des Vereins als jährliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Der Vorstand sowie der Beirat haben außerdem einen Anspruch gegen den Verein auf ErstaHung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können angehören:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Assoziierte Mitglieder
a. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit Wohnsitz oder Sitz in Mecklenburg-Vorpommern im Bereich der darstellenden Künste professionell tätig ist – solistisch oder in Kooperation mit anderen professionellen darstellenden KünstlerInnen. Ordentliche Mitglieder müssen nachgewiesenermaßen vor Ihrem Antrag auf Mitgliedschaft unter freien Bedingungen gearbeitet haben. Theatergruppen haben als ordentliches Mitglied nur eine Stimme.
Ordentliche Mitglieder müssen die Satzung des Vereins anerkennen, sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen und regelmäßig Beiträge entrichten.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die zum Tage der Mitgliederversammlung ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
Jede natürliche oder juristische Person hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht und nur an ein anderes ordentliches Mitglied zulässig.
b. Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Voraussetzung für die Aufnahme ist der schriftliche Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag des Abgelehnten die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beiträge werden für das jeweilige Jahr entrichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
1. durch Tod des Mitglieds.
2. durch Ausschluss, wenn die in § 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr zutreffen.
3. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
4. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat oder mit dem Mitgliedsbeitrag 1 Jahr im Rückstand bleibt.
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grunde – erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. Der Vorstand (§ 9, § 10)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
Sie wird außerdem einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Einberufung hat schriftlich (per E-Mail oder postalisch) unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagungsordnung zu erfolgen.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird von der Versammlungsleitung festgestellt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfassung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Ist die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung nicht gegeben, wird über den Beratungsgegenstand auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung erneut verhandelt und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Der Mitgliederversammlung sind jährlich Berichte des Vorstandes über Tätigkeit des Vorstandes und des Vereins vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ und entscheidet über:
1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer und Kassenprüferinnen
3. Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung
4. Aufnahme von assoziierten Mitgliedern
Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung diskutiert und verabschiedet. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die wesentlich über den verabschiedeten Haushaltsplan hinausgehen,
hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören mindestens 3 und höchstens 5 Mitglieder an.
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben.
2. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er wird beauftragt, die Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung zu beantragen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beirat
Der Vorstand kann zu bestimmten Themen und zeitlich befristet auf maximal 6 Monate einen Beirat
aus bis zu 3 Personen ernennen. Er berät den Vorstand in konzeptionellen sowie regionalen und überregionalen kulturpolitischen Fragen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.
Diese prüfen einmal jährlich die Finanzverwaltung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.
§ 13 Geschäftsführung
Der Vorstand kann sich zur Ausübung der Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung bedienen, die weder ordentliches Mitglied des Vereins noch Mitglied oder Antragsteller einer juristischen Person,
die zugleich Mitglied des Vereins ist, sein sollten. Die Geschäftsführung ist zur Neutralität gegenüber den Vereinsmitgliedern verpflichtet. Sie unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Die Aufgaben der
Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den „Bundesverband Freie Darstellende
Künste e.V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke, im Sinne der vom Verein angestrebten Ziele, zur Förderung der freien darstellenden Künste zu verwenden hat.